Wir beraten Tierzärzte.
Welche steuerliche und wirtschaftliche Konsequenz hat der Unterschied zwischen Medikamenten abgeben und anwenden?
Sind Sie in eigener Praxis tätig, unterliegen Ihre Umsätze aus abgegebenen Medikamenten Ihrer tierärztlichen Apotheke und z.B. der Verkauf von Diätfuttermitteln der Gewerbesteuer. Das gilt auch für Kleintierpraktiker und auch für die Pferdefahrpraxis. Im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen können ansonsten unangenehme Überraschungen entstehen. Ein Tierarzt in eigener Praxis muss allerdings keine getrennten Aufzeichnungen zu den Umsätzen führen. Bei einer Gemeinschaftspraxis mit mehreren Tierärzten ist das aber wiederum erforderlich. Diese müssen die Umsätze aus abgegebenen Medikamenten und z.B. dem Verkauf von Diätfuttermitteln aus der freiberuflichen Tätigkeit ausgliedern und eine separate Abgabegesellschaft ausgliedern. Auch Gruppenapotheken sind steuerlich mit Vorsicht zu behandeln.
Hier stehen wir Ihnen gerne im Vorfeld, bei der Gründung und jederzeit beratend zur Verfügung.
Die Vergütungen der Tierseuchenkasse stehen besonders im Fokus der steuerlichen Betriebsprüfung von Tierarztpraxen und Tierkliniken. Es ist wichtig, bereits im laufenden Geschäft saubere Aufzeichnungen im Sinne der Finanzverwaltung zu führen – nicht nur mit Blick auf das Apothekenrecht.
In langjähriger Zusammenarbeit mit der Akademie des bpt, dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte und der Landestierärztekammer Stuttgart bzw. der Bayerischen Tierärztekammer konnten wir unser Wissen und unsere Expertise kontinuierlich vertiefen.
Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, unterstützen und entlasten Sie – sei es im Vorfeld, bei der Gründung Ihrer Tierarzt-Praxis oder auch im laufenden Praxis Betrieb.
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