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BKS-Steuerpartner Transparenzregister Neuordnung

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Neuregelung des Transparenzregisters

Am 01.08.2021 trat eine Neuregelung des Transparenzregisters in Kraft.

Bisher war eine Mitteilung an das Transparenzregister nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben. Mit Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion wird das deutsche Transparenzregister nun zum Vollregister. Dies hat zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind, Stimmrechte in diesem Umfang kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Falls solche Personen nicht ermittelt werden können, gilt der gesetzliche Vertreter, d. h. der Geschäftsführer oder Vorstand, als wirtschaftlich Berechtigter.
Mitzuteilen sind:
Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnland, Staatsangehörigkeit, Typ des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Betroffene Einheiten sind

• Aktiengesellschaften, GmbH, UG (haftungsbeschränkt) usw.
• OHG, KG usw. (nicht: GbR, Grundstücksgemeinschaft)
• eingetragene Vereine sowie Stiftungen.

Für die Mitteilungspflicht wurden Übergangsregelungen festgelegt. Danach gelten für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, Übergangsfristen, in denen die Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen sind:

• Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien: bis zum 31.03.2022,
• GmbH, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaften und europäische Genossenschaften: bis zum 30.06.2022
• in allen anderen Fällen: bis zum 31.12.2022.

Eine Ausnahme wurde lediglich für Vereine geschaffen: Die Daten werden automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen, sofern der jeweilige Verein nur bestimmte „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte hat (das ist bei typischen Vereinen mit Mitgliedern der Fall), der Vorstand seinen Wohnsitz in Deutschland hat und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Zudem müssen Änderungen im Vorstand unverzüglich beim Vereinsregister angemeldet werden. Gemeinnützige Vereine können sich allerdings von den Gebühren des Transparenzregisters auf Antrag befreien lassen (mittels Einreichung des Körperschaftsteuerfreistellungsbescheides).

Bei Fragen oder wenn Sie Unterstützung benötigen, sind wir gerne für Sie da.

Ein Erklärvideo zur Neuregelung des Transparenzregisters finden sie direkt hier:

Transparenzregister – Was Sie als Geschäftsführer oder Vorstand jetzt melden müssen.

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